Fristlose Kündigung

Nicht nur der Arbeitgeber, auch der Arbeitnehmer kann ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung ist auch unter dem Namen der außerordentlichen Kündigung bekannt. Bei der fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Besonders für einen Arbeitnehmer entstehen dadurch erhebliche Konsequenzen, wie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und eine erschwerte Arbeitssuche.

Der Unterschied zur ordentlichen Kündigung besteht also im Fehlen einer Kündigungsfrist. Die gesetzliche Kündigungsfrist beim Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers gelten andere Vorgaben, da der Arbeitnehmer allgemein einen höheren Schutzstatus genießt, sodass sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungsdauer richtet. Zudem stehen ausgewählte Personengruppen unter einem höheren Kündigungsschutz. Hierzu zählen beispielsweise Schwerbehinderte, Schwangere und Auszubildende.

Gründe für eine fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ist dann gerechtfertigt, wenn einer oder beiden Parteien eine Fortführung des Arbeitsverhältnissen nicht mehr zugemutet werden kann. Aber auch neben der Unzumutbarkeit einer Zusammenarbeit gibt es weitere Kündigungsgründe, die zu einer fristlosen Kündigung führen können. An dieser Stelle muss eine Interessensabwägung stattfinden, bei der Aspekte wie die Beschäftigungsdauer, der Grad der Pflichtverletzung und das Wiederholungspotenzial berücksichtigt werden müssen.

Allgemein spricht man im rechtlichen Rahmen hierbei von einem vorliegenden wichtigen Grund. Die dazu zählenden Gründe werden oftmals in drei Kategorien unterteilt:

  • Betriebsbedingte Gründe
  • Personenbedingte Gründe
  • Verhaltensbedingte Gründe

Im Einzelnen können das bezüglich des Arbeitgebers Verstöße gegen die Betriebsordnung, Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug und Diebstahl sein. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist beispielsweise bei unpünktlicher Zahlung, sexueller Belästigung oder Beleidigung gerechtfertigt. Eine fristlose Kündigung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes erfolgen.

Abmahnung

Die meisten fristlosen Kündigungen fallen in die Kategorie der verhaltensbedingten Gründe. Bei verhaltensbedingten Gründen muss in aller Regel zuvor eine Abmahnung erfolgt sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Verhaltensänderung zumindest zu erwarten ist und wenn keine Unzumutbarkeit vorliegt.